§1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen Schützenverein Godshorn von 1907 e.V. und hat seinen Sitz in Langenhagen, Ortsteil Godshorn.
1.2 Der Verein ist Mitglied des Kreisschützenverbandes Wedemark-Langenhagen e.V., des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V., des Deutschen Schützenbundes e.V., des Regionssportbundes Hannover e.V. und des Landessportbundes Niedersachsen e.V.. Außerdem ist er Mitglied im Sportring Langenhagen e.V. und des Kulturringes Godshorn e.V..
1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover am 17.Juni 1967 unter der Nummer 82 VR 36 49 eingetragen.

§2 Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.4 Sämtliche Mitglieder der Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Vereins entstandenen Auslagen sind durch Originalbelege nachzuweisen und können ersetzt werden.

§3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt die Ziele:
3.1 Die Pflege, Förderung und Ausübung des Schießsports.
3.2 Die Ausbildung und Förderung von Musikern des vereinseigenen Bläserkorps.
3.3 Die Unterstützung aller Bestrebungen zur Heranbildung eines guten Nachwuchses.
3.4 Die Förderung der Jugend sowie Jugendarbeit durch musikalische, schießsportorientierte und überfachliche Ausbildung.
3.5 Die Bereitstellung von Mitteln für die Austragung von Wettkämpfen innerhalb und außerhalb des Vereins.
3.6 Die Organisation von schießsportliche und musikalischen Veranstaltungen.
3.7 Die Beteiligung an Schützenfesten sowie Pflege von Brauchtum und Sitte.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

5.1 Dem Verein gehören aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
5.2 Die Mitgliedschaft in den Schützenverein kann jeder beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die endgültige Aufnahme wird von der Halbjahres- bzw. der Jahreshauptversammlung durch einfache Mehrheit bestätigt.
5.3 Das Aufnahmegesuch kann jederzeit gestellt werden und ist auf vereinseigenen Aufnahmeformularen schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetztlichen verantwortlichen Erziehungsberechtigten erforderlich, die ebenfalls die schriftliche Einwilligung zur Beteiligung am Schießsport bescheinigen müssen.
5.4 Der Antragsteller erklärt mit seiner Unterschrift seine Einwilligung, dass seine persönlichen Daten elektronisch gespeichert und für Vereinszwecke bearbeitet werden sowie auf Verbandsebene für sport- und verwaltungsbezogene Zwecke weitergegeben werden.
5.5 Der Antragsteller erkennt mit seinem Aufnahmegesuch und seiner Unterschrift den Inhalt dieser Vereinssatzung und die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände an und verpflichtet sich hiernach zu handeln.
5.6 Zur Vereinfachung der Betragserhebung bedient sich der Verein des Banklastschriftverfahrens.
5.7 Mitglieder, die sich ganz besondere Verdienste um den Verein erworben haben, sowie Mitglieder, die nach langjähriger Vorstandsarbeit aus dem Amt scheiden, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein diesbezüglicher Antrag kann vom Hauptvorstand, vom Ehrenrat oder aus einer Mitgliederversammlung gestellt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ernennung erfolgt auf der darauf folgenden Jahreshauptversammlung.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach der Satzung sowie den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung.
6.2 Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach Volendung des 16. Lebensjahres.
6.3 Alle Vereinsmitglieder haben das Recht nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes am Schießsport teilzunehmen.
6.4 Die Vereinsmitglieder haben jederzeit freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen. Ausnahmen werden durch Versammlungs-beschluss von Fall zu Fall geregelt.
6.5 Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung der Vereinsordnung erlassenen Anordnungen zu befolgen.
6.6 Vereinsmitlieder, die die Vereinsinteressen schädigen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeträge nach Fälligkeit trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten bezahlt werden oder bei vorsätzlichen Verstoß gegen diese Vereinssatzung, der Sportordnung des DSB sowie durch grob unkammeradschaftliches Verhalten. Die Entscheidung über einen Veinsausschluss erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Ehrenrat.
6.7 Die Entscheidung über den Vereinsausschluss ist dem Ausgeschlossenem innerhalb von zehn Tagen nach Beschlussfassung schriftlich durch eingeschriebenem Brief unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb von weiteren 14 Tagen Einspruch einlegen. Erfolgt kein fristgerechter Einspruch, ist der Beschluss rechtskräftig.
6.8 Vorstandssitzungen, zu denen termingerecht und schriftlich mit einer Frist von mindestens fünf Tagen eingeladen wurde, sind beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder erschienen sind und der 1. oder 2. Vorsitzende zu den Anwesendengehört.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austritts-erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres.
7.2 Austrittserklärungen können jederzeit ohne Angabe der Gründe bis zum 15. Oktober eines Jahres an den geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. Die Mitgliedschaft endet frühestens am 31. Dezember des betreffenden Jahres.
7.3 Bereits bezahlte Beträge werden nicht zurückgezahlt, da auch die Mitgliedschaft bei übergeordneten Verbänden jeweils zum 31. Dezember des betreffenden Jahres endet.
7.4 Bei Austrittserklärungen nach dem 15. Oktober ist für das nächste Jahr der halbe Jahresbeitrag zu entrichten, da dem Verein die vollen Jahresbeiträge von übergeordneten Verbänden für ein Jahr berechnet werden.
7.5 Austrittserklärungen brauchen nicht per Einschreiben zugestellt werden. Eine einfache schriftliche Benachrichtigung genügt. Austrittserklärungen werden vom Verein nur bei Aufforderung schriftlich bestätigt.
7.6 Ausgetretene oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Die Vereinsnadel und der Schützenpass sind Eigentum des Vereins und müssen zurückgegeben werden.

§8 Beiträge und Aufnahmegebühr

8.1 Jedes Vereinsmitglied zahlt bei der Aufnahme einmalig eine Aufnahmegebühr.
8.2 Jedes Vereinsmitglied hat jährlich einen Jahresbeitrag zu entrichten.
8.3 Die Höhe beider Beträge wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und festgelegt.
8.4 Die Jahresbeiträge sind zum 30. Juni eines Jahres zu entrichten, bzw. werden mittels Bankeinzug vom Schatzmeister eingezogen.
8.5 Mitglieder bis 21. Lebensjahr zahlen den zur Zeit festgelegten Jugendbeitrag.
8.6 Sämtliche Betragseinnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.

§9 Der Ehrenrat

9.1 Der Ehrenrat besteht aus drei Vereiensmitgliederen. Wahlberechtigt in den Ehrenrat sind verdiente langjährige Vereinsmitglieder oder Ehrenmitglieder. Diese werden von der Jahreshauptversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwal ist möglich. Mitglieder des erweiterten Vorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.
9.2 Die ewählten Ehrenmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Ehrenratsvorsitzenden. Ein Mitglieddes Ehrenratskann an einer zur Verhandlung anstehenden Sache, mit der er in Verbindung steht oder er beteiligt ist, nicht teilnehmen.
9.3 Der Ehrenrat hat nur beratende und schlichtende Funktion.
9.4 DerEhrenrat berät und empfiehlt auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten oder des geschäftsführenden Vorstandes über Streitigkeiten innerhalb des Vereins in Angelegenheiten, die Gegenstand eines ehrengerichtlichen Verfahrens sein können:
9.5 Bei Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.
9.6 Bei Unstimmigkeiten zwischen Vorstand und dem Mitgliedern oder bei Unstimmigkeiten einzelner Mitglieder untereinander.
9.7 Bei Ehrungen verdienter Vereinsmitglieder wird dem Ehrenrat ein Vorschlag eingeräumt. Der Ehrenrat unterstützt den Vorstand bei den Vorstandswahlen bzw. bei der Stimmenauszählung schriftlicher Wahlen.

§10 Organe

10.1 Der geschäftsführende Vorstand
10.2 Der Hauptvorstand
10.3 Der erweiterte Vorstand
10.4 Die Jahreshauptversammlung

§11 Vorstand, Leitung und Verwaltung

11.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
11.1.1 der/dem Vereinsvereinsvorsitzenden
11.1.2 der/dem stellv. Vereinsvorsitzenden
11.1.3 dem/der Schriftführer/in
11.1.4 dem/der Schatzmeister/in
   
11.2 Der Hauptvorstand besteht aus:
11.2.1 demgeschäftsführenden Vorstand
11.2.2 dem/der Hauptschießsportleiter/in
11.2.3 dem/der Schießsportlieter/in für internes Schießen
11.2.4 der Damenleiterin
11.2.5 dem/derJugendlieter/in
11.2.6 dem/der Bogensportleiter/in
11.2.7 dem/der Bläserkorpsleiter/in
11.2.8 dem/der Festausschussleiter/in
   
11.3 Der erweiterete Vorstand besteht aus:
11.3.1 dem Hauptvorstand
11.3.2 dem/der stellv. Schriftführer/in
11.3.3 dem/der stellv. Schatzmeister/in
11.3.4 der stellv. Damenleiterin
11.3.5 dem/der stellv. Jugendlieter/in
11.3.6 den Schießsportleitern (Schützen, Damen und Jugend)
11.3.7 dem/der stellv. Bogensportleiter/in
11.3.8 dem/der stellv. Bläserkorpsleiter/in
11.3.9 den Festausschussmitgliedern
11.3.10 den Fahnenträgern (Vereinsfahne, Damenfahne, Jugendfahne und Standarte des Bläserkorps)
11.3.11 dem/der Pressewart/in
   
11.4 Der Vorstand wird von der Jahreshautversammlung für jeweils zwei Jahre in offener Wahl oder auf Antrag geheim mit einfacher Mehrheit gewählt.
11.5 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten vom Vereinsvorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
11.6 Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende.
11.7 Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Aufgaben zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.
11.8 Die Sitzungen werden vom 1.Vorsitzenden,im Falle seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, geleitet. Über die Sitzungen wird vom Schriftführer ein Protokoll erstellt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11.9 Fällt der 1.Vorsitzende aus, so tritt bis zur nächsten Hauptjahresversammlung der 2.Vorsitzende an seine Stelle. Der 2.Vorsitzende wird in diesem Falle bis zur nächsten Hauptjahresversammlung vom Schriftführer vertreten.
11.10 Fällt ein Mitglied des restlichen Vorstandes aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, eine Ersatzperson zu benennen, die bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch dieses Amt übernimmt.
11.11 Vorschläge für die einzelnen Vorstandsposten können von jedem Vereinsmitglied gemacht werden. Die Vorschläge müssen fünf Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden vorliegen. Dies gilt ebenfalls für alle Anträge zur Jahreshauptversammlung.
11.12 Mündliche Anträge vor der Versammlung sind möglich, müssen aber, da hierdurch evtl. die Tagesordnung erweitert werden muss, vor der Veranstaltung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen genehmigt werden.
11.13 Auflösung des Vereins sowie die Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt werden.

§12 Wahlen

Die Wahlen finden wie folgt statt:

12.1 In ungeraden Jahren werden für jeweils zwei Jahre gewählt:
12.1.1 Der/die 2.Vorsitzende
12.1.2 Der/die Schriftführer/in
12.1.3 Der/die stellv. Schatzmeister
12.1.4 Die Damenleiterin
12.1.5 Der/die Hauptschießsportleiter/in
12.1.6 Der/die Jugendleiter/in
12.1.7 Der/die Bogensportleiter/in
12.1.8 Der/die Bläserkorpsleiter/in
12.1.9 Der/die Festausschussleiter/in
   
12.2 In geraden Jahren werden für jeweils zwei Jahre gewählt:
12.2.1 Der/die Vereinsvorsitzende
12.2.2 Der/die stellv. Schriftführer/in
12.2.3 Der/die Schatzmeister/in
12.2.4 Die stellv. Damenleiterin
12.2.5 Der/die 1.Schießsportleiter/in für internes Schießen
12.2.6 Der/die stellv. Jugendleiter/in
12.2.7 Der/die stellv. Bogensportleiter/in
12.2.8 Der/die stellv. Bläserkorpsleiter/in

Alle weiteren Vorstandsmitglieder des erweitereten Vorstandes, für die kein versetzter Wahlmodus beschlossen wurde, werden weiter im Rhythmus von zwei Jahren gewählt.

§13 Kassenprüfer

13.1 Die Jahreshauptversammlung wählt aus den Reihen der anwesenden Vereinsmitglieder, wechselweise für zwei Jahre, zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, sodass jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet und durch einen Nachfolger ersetzt wird. Diese haben die Buchführung und die Kasse des Vereins nach ihrem Ermessen zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten. Bei positiver Überprüfung ist es ihre Aufgabe, die Entlastung des Schatzmeister durch die Versammlung zu beantragen.

§14 Jahreshauptversammlung

14.1 Die Jahreshauptversammlung sollte in den ersten vier Wochen des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vereinsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einberufen und geleitert.
14.2 Die Einladungen müssen spätestens zwei Wochen vorher durch persönliche,schriftliche Einladung erfolgen.
   
14.3 Die Tagesordnung der Jahrhauptversammlung soll folgende Punkte enthalten:
14.3.1 Begrüßung und Eröffnung durch den/die Vorsitzenden/de
14.3.2 Genehmigung des Protokoll der letzten Versammlung
14.3.3 Totenehrung
14.3.4 Bekanntgabe von Neuaufnahmen und Austritte
14.3.5 Bericht des/der Vorsitzende
14.3.6 Bericht des/der Schatzmeister/in
14.3.7 Bericht der Kassenprüfer und Entlastung
14.3.8 Bericht des/der Schießsportleiters/in
14.3.9 Bericht der Damenleiterin
14.4.10 Bericht des/der Jugendleiters/in
14.3.11 Bericht des/der Bogensportleiters/in
14.3.12 Bericht des/der Bläserkorpsleiters/in
14.3.13 Bericht des/der Festausschussleiters/in
14.3.14 Wahl eienes/einer Kassenprüfers/in
14.3.15 Vorstandswahlen
14.3.16 Satzungsänderung
14.3.17 Verschiedenes
14.3.18 Abschlussworte
   
14.4 Bei den Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit, Stimmenenthaltungen werden bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt. Über jede Haupt- und Halbjahresversammlung sowie über alle Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Außer der Jahres hauptversammlung muss jährlich eine Halbjahresversammlung durchgeführt werden.

§15 Außerordentliche Hauptversammlung

15.1 Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen oder eine Halbjahresversammlung zu einer Hauptversammlung erklären.
15.2 Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter muss eine außerordendtliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder erwünscht wird.
15.3 Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie eine Jahreshauptversammlung.

§16 Beschlussfassung

16.1 Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Jahreshauptversammlung stimmenberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
16.1.1 Änderung der Satzung:
Bei Satzungsänderung, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefährden.
16.1.2 Auflösung bzw. Verschmelzung desVereins:
Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann außerdem nur auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung bei der Einladung dieser Punkt besonders angekündigt wird.

§17 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen treuhänderisch an die ortliche Stadtverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es zur Förderung, des in dieser Satzung bestimmten Zweckes zu verwenden. Diese Satzung wurde am 10. Januar 2009 durch die Jahreshauptversammlung beschlossen und tritt hiermit in Kraft.

Stadt Langenhagen / OT Godshorn, den 10.01.2009